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Rechtslagen von Streamseiten. Beispiel Kino.to
Die Legalität des Angebots insbesondere für die Besucher von Kino.to wird kontrovers diskutiert. Kino.to hostet keine eigenen Streams, sondern verlinkt größtenteils nur auf die Dateien bei verschiedenen Streamhostern. Mit den Standardeinstellungen des jeweiligen Players können die gestreamten Filme zumeist nicht auf dem eigenen Rechner gespeichert und damit auch nicht weiterverbreitet werden. Jedoch ist zumindest bei allen DivX, FLV und RTMP-Hostern die Möglichkeit gegeben, Webinhalte zu extrahieren und damit vollständige Filmdateien im AVI- bzw. FLV-Format herunterzuladen.
Filmfirmen und Lobbyorganisationen wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) halten das Angebot für rechtswidrig. So müsse Kino.to als Aggregatorzumindest als Störer haften. Seit 2008 geht die GVU gegen die Kino.to-Betreiber, die in Deutschland vermutet werden, vor.
Für Besucher von Kino.to ist die Rechtslage in Deutschland umstritten, bisher hat es noch keine entsprechenden Klagen und Prozesse gegeben.[9][10] Die Lobbyorganisation Respect Copyrights vertritt die Auffassung, dass Anschauen von Videostreams von Internetplattformen wie Kino.to sei verboten,[11] da es sich um illegale Vorlagen handele. Beim Streamen solcher Dateien werde auf dem Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt und rechtlich gesehen somit eine Kopie von einer illegalen Vorlage erzeugt, die selbst auch immer illegal sei.[12][13] Dem wird entgegengehalten, dass eine flüchtige Kopie im temporären Arbeitsspeicher gemäß § 44a UrhG keine illegale Kopie sei.[10][14][15] Für die Frankfurter Allgemeine Zeitung ist „der bloße Abruf copyright-geschützter Inhalte in einer bislang straffreien rechtlichen Grauzone angesiedelt“[6][16], so dass – wie Spiegel Online ergänzt – „im Hinblick auf die Stream-Dienste die Rechtslage durchaus nicht so klar ist, wie GVU und Respect Copyrights Glauben machen wollen.“[9] In einer Presseerklärung verkündete Respect Copyrights 2009, dass man versuchen wolle, „eine Kooperationsvereinbarung mit den Internetserviceprovidern zu erzielen“, um den Zugang für solche Dienste zu erschweren und zu sperren.[9][17] „Das Problem ist nur, dass dem die Überwachung des Kommunikations- und Konsumverhaltens seiner Kunden gesetzlich untersagt ist.“[9] (Fernmeldegeheimnis und § 7 Telemediengesetz)
Laut ihrem Jahresbericht 2009 verfolgt die GVU "weiterhin ihre Strategie, vornehmlich gegen Täter an der Spitze der illegalen Verbreitungspyramide sowie an den Schnittstellen zur illegalen Massenverbreitung zu ermitteln."[18]
Das Ansehen der Videostreams ist in Österreich legal.[19] Da die Seitenbetreiber nicht festgestellt und die Website kino.to auch nicht abgeschaltet werden kann, will die österreichische Lobbygruppe Verein Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) eine österreichweite Sperre der Internetseite erzwingen. Anfang Oktober 2010 forderte VAP alle Internetanbieter dazu auf, kino.to zu sperren. Alle Internetanbieter weigerten sich jedoch, der Forderung nachzugehen, da hierzu „jede Rechtsgrundlage fehle“.
Ende Oktober 2010 reichte VAP mit Unterstützung der Produktionsfirmen Wega Film, Constantin Film und Satel Film eine Klage gegen UPC Austria, einem der größten Internetanbieter in Österreich, ein. Mit dieser Klage wurde in Österreich erstmals die komplette Sperrung einer Internetseite gefordert. Die ISPA steht aber weiterhin auf dem Standpunkt, dass „Provider, die ihren Kunden den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, gesetzlich nicht ermächtigt geschweige denn verpflichtet seien, die über ihre Leitungen transportierte Informationen zu kontrollieren“.[20][21] Am 17. Mai 2011 sprach das Handelsgericht Wien dem VAP eine einstweilige Verfügung gegen UPC Austria zu. Diese besagt, dass "UPC vorerst seinen Kunden die Streamingplattform Kino.to nicht mehr zugänglich machen dürfe". Die einstweilige Verfügung tritt allerdings erst dann in Kraft, nachdem die Filmunternehmen eine Sicherheitsleistung bei Gericht hinterlegt haben.[22] Schon einen Tag später wurde eine Mirrorseite moviestream.to erstellt um die Sperre von kino.to zu umgehen.[23][24]
In der Schweiz ist die Rechtslage bezogen auf den Konsum von rechtswidrigen Online-Streams klar geregelt. Grundsätzlich ist jegliches Downloaden legal, lediglich Uploaden ist illegal. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte erlaubt in Artikel 19, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden.[25]. Die Nutzung von Online Stream wie bei Kino.to wäre demnach aus diesem Grund in der Schweiz legal.
In Kanada ist die Rechtslage ähnlich wie in der Schweiz. Für den persönlichen Gebrauch ist es soweit nicht illegal. Es handelt sich somit immer noch um eine Grauzone.